Satzung

Die Satzung des Elterninitiativkindergarten Kamp-Lintfort„Spatzennest“ e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen Elterninitiativkindergarten Kamp-Lintfort „Spatzennest“ e.V.

  • Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Rheinberg eingetragen.

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  • Der Verein Elterninitiativkindergarten Kamp-Lintfort „Spatzennest“ e.V. mit Sitz in Kamp-Lintfort verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.

  • Er bezweckt insbesondere die gemeinschaftliche Erziehung von Kleinkindern und Kindern bis zur Einschulung mit dem Ziel, die Emanzipation der Kinder durch Erziehung zu sozialem Verhalten innerhalb der Gruppe und ihres sozialen Umfelds, zur Selbstständigkeit, Toleranz, Kritikfähigkeit, Kreativität, Solidarität, Selbstverwirklichung, Emotionalität und Initiative zu fördern.

  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Errichtung und den Betrieb eines Kindergartens.

§ 3 Selbstlosigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

  • Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

  • Die Mitgliedschaft von aktiven Mitgliedern endet spätestens ohne Kündigung mit dem 31. Juli des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.

  • Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

  • Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum 31.07. eines jeden Jahres möglich. Die Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen und bis spätestens zum 30.04. des jeweiligen Jahres dem Verein / Mitglied zugegangen sein.

  • Das Recht, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.

  • Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Beiträge

  • Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

  • Die Beiträge sind zu entrichten gemäß Betreuungsvertrag. Jede Familie erhält ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus einem/r 1. Vorsitzenden, einem/r 2. Vorsitzenden, einem/r Kassenwart/in, einem/r Schriftführer/in und einem/r Beisitzer/in.

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:  Der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende/r und der/die Kassenwart/in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahre gewählt.

  • Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

  • Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

  • Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen

  • Protokollierung der Sitzungen

  • Verwaltung aller Gelder mit Mitteilungspflicht an die Mitgliederversammlung durch den/die Kassenwart/in

  • Überprüfung der Kostenbeiträge in den Gruppen und bei auftretenden Differenzen Änderungsvorschlag an die Mitgliederversammlung

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

  • Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

  • Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

  • Organmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  • Eine außerordentliche Mitgliedersammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 49% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

  • Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  • Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

  • Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

  • Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  • Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands

  • Aufnahme von Darlehen

  • Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)

  • Jährlichen Vereinshaushalt

  • Satzungsänderungen

  • Auflösung des Vereins

  • Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliedersammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jede Familie hat in der Versammlung eine Stimme (Ausnahme § 5, Abs. 2). Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  • Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von sind vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  • Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

47475 Kamp-Lintfort, den 21.03.2014

Cookie Einstellungen

Unsere Webseite wird von uns fortlaufend verbessert und wir verwenden zu diesem Zweck Cookies. Für eine optimale Nutzererfahrung empfehlen wir, diese zu akzeptieren. Andernfalls werden Teile der Seite in der Darstellung datenschutzkonform deaktiviert.